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17. srpna 1915, Brno - opatření vlajek pro vlajkovou výzdobu úředních budov

Pokyny pro zaopatření vlajek pro vlajkovou výzdobu úředních budov:

1)

K. k. Statthalterei-Präsidium für Mähren.

Brünn, am 17. August 1915.

Zahl: 50398/Präs.

Beflaggung der Amtsgebäude.

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, Hofrat und Polizeidirektor in Brünn, Leiter des Polizeikommissariates in M. Ostrau.

Im Nachhange zum h. o. Erlasse vom 9. Mai 1915, Z: 26295/präs. wird die Abschrift eines vom Oberlandesgerichtspräsidium in Brünn herausgegebenen Erlasses an alle Gerichtsbehörden mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, bei gegebenem Anlasse einer Beflaggung die im Amtsbezirke gelegenen Gerichte auf tunlichst kürzestem Wege davon zu verständigen, ob eine Beflaggung stattfindet, sowie auch davon, nach welcher Zeit die ausgesteckten Fahnen abzunehmen sind.

Der Statthalter:

2)

Abschrift.

K. k. mähr. schles. Oberlandesgerichtspräsidium.

Präs. 9276/26 I/15.

Normale:

Gerichtsgebäude Beflaggung:
Einvernehmen mit den politischen Behörden anlässlich der Beflaggung der Gerichtsgebäude.

Infolge des Justizministerialerlasses vom 6. August 1915, Z: 22056/15 werden die Gerichte angewiesen, dass sie bei gegebenem Anlasse einer Beflaggung ohne Verzug auf dem tunlichst kürzesten Wege (mündlich, Telephon, Telegraph) mit der politischen Behörde behufs einheitlichen Vorgehens das Einvernehmen pflegen und sofort auch das Gerichtsgebäude beflaggen lassen, wenn das Gebäude der politischen Behörde beflaggt ist.

Brünn, am 13. August 1915.

Bleyleben m. p.

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.

2. srpna 1915, Brno - přípis vojenského velitelství ve Vídni z 26. července 1915: zákaz nošení a vystavování národních vlajek a označení

Zaslání opisu přípisu vojenského velitelství ve Vídni z 26. července 1915 se zákazem nošení a vystavování národních vlajek a označení:

1)

K. k. Statthalterei-Praesidium für Mähren.

Brünn, am 2. August 1915.

Zahl: 48004/Praes.

Tragen nationaler Fahnen und Abzeichen;
Flaggenschmuck.
Beilg.

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, den Herrn k. k. Hofrat und Polizeidirektor in Brünn und den Herrn Leiter des k. k. Polizeikommissariates in Mähr. Ostrau.

---

Im Nachhange zum h. o. Erlasse vom 11. Juni 1915, Zl. 34294 praes. wird zur eigenen Kenntnisnahme die Abschrift eines vom Militärkommando in Wien an die unterstehenden Stadtkommandanten, Stationskommandanten, Militär- und Landwehrstationskommandos und Platzkommandos ergangenen Befehles übermittelt.

Der k. k. Statthalter:

2)

z. Zl. 48004/Praes. ex 1915.

Abschrift.

K. u. k. Militärkommando in Wien.
Praes. Nr. 8971.

Verschlusz!

Tragen nationaler Fahnen und Abzeichen.
Flaggenschmuck.

An
(Laut Kuvertadresse)
in

Wien, am 26. Juli 1915.

In Ergänzung der unter einem als ResBeilage zum MilKmdo. Befehle verlautbarten Vdg. gleicher Nr. wird verfügt:

Auf die Einhaltung des Verbotes des Tragens groszer / wie es mitunter vorkam (Kirchen) Fahnen bei ausmarschierenden Transporten und bei festlichen Umzügen ist strenge zu sehen.

Wo immer beim Tragen von Nationalfarben staatsfeindliche Tendenzen augenfällig zum Ausdrucke kommen sollten, oder das Entstehen nationaler Gegensätze zu besorgen wäre, wird das Recht, das Tragen von Abzeichen jeder Art zu verbieten unbedingt zur Pflicht. - In dieser Hinsicht haben die Lokalbehörden alle Vorgänge mit wachsamen Augen zu verfolgen und vordenkend ihre Anordnungen zeitgerecht mit Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mil. Disziplin, jedoch auch mit taktvoller Berücksichtigung etwaiger Empfindlichkeit der Bevölkerung zu treffen.

Hinsichtlich des Beflaggens mil. oder von Mil. belegter Objekte wird angeordnet, dasz eine solche nur bei Festlichkeiten von milit. Bedeutung und am Geburtsfeste Sr. Majestät zulässig ist.

Als Farben sind nur in erster Linie schwarzgelbe, dann die Landesfarben zulässig. Unbedingt ist die Anbringung von schwarzgelben Fahnen derart zu regeln, dasz diese Farbe auf jedem milit. Objekte die vorherrschende ist. Als Grundsatz hat zu gelten, dasz mil. und von Mil. belegte Objekte nur dann beflaggt werden dürfen, wenn infolge des freudigen Ereignisses eine allgemeine Beflaggung auch der Privathäuser behördlich verfügt wird. Diesbezüglich ist stets das Einvernehmen mit den politischen Behörden zu pflegen und ein eigenmächtiges Beflaggen von Objekten durch die ObjektsKmdten unbedingt zu verhindern. Es ist darauf zu sehen, dasz, - wenn eine Beflaggung mil. Objekte stattfindet, - dieselbe einen würdigen Eindruck mache.

Das Hissen von Trauerfahnen auf mil. und vom Mil. belegten Objekten ist nach wie vor grundsätzlich verboten.

Ergeht an alle unterstehenden StadtKmdten, StationsKmdten mil. u. Ldw. StationsKmdos u. PlatzKmdos.

F. Wikullil m. p. FZM.

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.

9. května 1915, Brno - opatření vlastních černožlutých vlajek k výzdobě budovy okresního hejtmanství v Uherském Hradišti

Důvěrný pokyn okresnímu hejtmanství v Uherském Hradišti k opatření vlastních černožlutých vlajek pro výzdobu budovy okresního hejtmanství:

K. k. Statthalterei-Praesidium für Mähren.

Brünn, am 9. Mai 1915.

Zahl: 26295/Praes.

Ung. Hradisch, Beflaggung der Bezirkshauptmannschaft.

Abschrift.

"Vertraulich!"

An den Herrn Leiter der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Ung. Hradisch.

Der Herr Amtsleiter werden anläszlich des vorliegenden Falles dringendst eingeladen, ehestens eine schwarz-gelbe Fahne anzuschaffen, da es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dasz einmal später bei irgend einem Anlasse der Umstand zu Unannehmlichkeiten führen könnte, dasz das dortige Amt bezüglich der Beflaggung vor der Gemeinde abhängig ist.

Unter einem wird Veranlassung getroffen, dasz die Gerichtsbehörden vor Beflaggung ihrer Amtsgebäude sich mit der politischen Behörde ins Einvernehmen setzen.

Es wird hiebei ausdrücklich bemerkt, dasz eine Beflaggung des Amtsgebäudes bloss über Weisung des Statthalterei-Praesidiums zu erfolgen hat.

---

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, den Herrn k. k. Hofrat und Polizeidirektor in Brünn und den Herrn Leiter des k. k. Polizeikommissariates in Mähr. Ostrau

---

zur Kenntnisnahme.

Der k. k. Statthalter:

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.

28. května 1909, Brno - způsob provedení vlajkové výzdoby úředních budov při významných událostech

K. k. mähr. Statthalterei-Praesidium.

Z(ah)l: 4036 Praes.

Brünn, am 28. Mai 1909.

Beflaggung von Amtsgebäuden.

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmannschaften.

Es ist der Fall vorgekommen, daß am 2. Dezember 1908, als am Tage des Allerhöchsten Regierungsjubiläums, ein Gebäude in welchem eine Staatsbehörde untergebracht ist, mit einer schwarz-rot-gelben Fahne dekoriert war.

Die gepflogenen Erhebungen ergaben, daß der betreffende Amtsvorstand auf die Dekorierung keine Ingerenz genommen hat, diese vielmehr von der Stadtgemeinde als Hauseigentümerin ganz selbständig vorgenommen worden ist. Einen Protest gegen diesen Vorgang hat der Amtsvorstand als aussichtslos unterlassen, da der Gemeinde über die nicht an das Ärar vermieteten Ubikationen des Gebäudes die freie Verfügung vertragsmäßig vorbehalten ist.

Um solchen Vorkommnissen vorzubeugen und da bei einer Beflaggung von Gebäuden, in denen staatliche Behörden oder Ämter untergebracht sind, nur die Reichsfarben gebraucht werden sollen, empfiehlt es sich, beim Abschlusse von Mietvertragen dem Ärar diesbezüglich die Verfügung vorzubehalten.

Die Bezirkshauptmannschaft wird aufgefordert, bei den eventuell dortamts zu pflegenden Verhandlungen über die Mitnahme von Gebäuden für ärarische Zwecke in diesem Sinne vorzugehen.

Der k. k. Statthalter:

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.