Pokyny pro zaopatření vlajek pro vlajkovou výzdobu úředních budov:
1)
K. k. Statthalterei-Präsidium für Mähren.
Brünn, am 17. August 1915.
Zahl: 50398/Präs.
Beflaggung der Amtsgebäude.
An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, Hofrat und Polizeidirektor in
Brünn, Leiter des Polizeikommissariates in M. Ostrau.
Im Nachhange zum h. o. Erlasse vom 9. Mai 1915, Z: 26295/präs. wird die Abschrift eines vom Oberlandesgerichtspräsidium in Brünn herausgegebenen Erlasses an alle Gerichtsbehörden mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, bei gegebenem Anlasse einer Beflaggung die im Amtsbezirke gelegenen Gerichte auf tunlichst kürzestem Wege davon zu verständigen, ob eine Beflaggung stattfindet, sowie auch davon, nach welcher Zeit die ausgesteckten Fahnen abzunehmen sind.
Der Statthalter:
2)
Abschrift.
K. k. mähr. schles. Oberlandesgerichtspräsidium.
Präs. 9276/26 I/15.
Normale:
Gerichtsgebäude Beflaggung:
Einvernehmen mit den politischen Behörden anlässlich der Beflaggung der Gerichtsgebäude.
Infolge des Justizministerialerlasses vom 6. August 1915, Z: 22056/15 werden die Gerichte angewiesen, dass sie bei gegebenem Anlasse einer Beflaggung ohne Verzug auf dem tunlichst kürzesten Wege (mündlich, Telephon, Telegraph) mit der politischen Behörde behufs einheitlichen Vorgehens das Einvernehmen pflegen und sofort auch das Gerichtsgebäude beflaggen lassen, wenn das Gebäude der politischen Behörde beflaggt ist.
Brünn, am 13. August 1915.
Bleyleben m. p.
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.