2. srpna 1915, Brno - přípis vojenského velitelství ve Vídni z 26. července 1915: zákaz nošení a vystavování národních vlajek a označení

Zaslání opisu přípisu vojenského velitelství ve Vídni z 26. července 1915 se zákazem nošení a vystavování národních vlajek a označení:

1)

K. k. Statthalterei-Praesidium für Mähren.

Brünn, am 2. August 1915.

Zahl: 48004/Praes.

Tragen nationaler Fahnen und Abzeichen;
Flaggenschmuck.
Beilg.

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, den Herrn k. k. Hofrat und Polizeidirektor in Brünn und den Herrn Leiter des k. k. Polizeikommissariates in Mähr. Ostrau.

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Im Nachhange zum h. o. Erlasse vom 11. Juni 1915, Zl. 34294 praes. wird zur eigenen Kenntnisnahme die Abschrift eines vom Militärkommando in Wien an die unterstehenden Stadtkommandanten, Stationskommandanten, Militär- und Landwehrstationskommandos und Platzkommandos ergangenen Befehles übermittelt.

Der k. k. Statthalter:

2)

z. Zl. 48004/Praes. ex 1915.

Abschrift.

K. u. k. Militärkommando in Wien.
Praes. Nr. 8971.

Verschlusz!

Tragen nationaler Fahnen und Abzeichen.
Flaggenschmuck.

An
(Laut Kuvertadresse)
in

Wien, am 26. Juli 1915.

In Ergänzung der unter einem als ResBeilage zum MilKmdo. Befehle verlautbarten Vdg. gleicher Nr. wird verfügt:

Auf die Einhaltung des Verbotes des Tragens groszer / wie es mitunter vorkam (Kirchen) Fahnen bei ausmarschierenden Transporten und bei festlichen Umzügen ist strenge zu sehen.

Wo immer beim Tragen von Nationalfarben staatsfeindliche Tendenzen augenfällig zum Ausdrucke kommen sollten, oder das Entstehen nationaler Gegensätze zu besorgen wäre, wird das Recht, das Tragen von Abzeichen jeder Art zu verbieten unbedingt zur Pflicht. - In dieser Hinsicht haben die Lokalbehörden alle Vorgänge mit wachsamen Augen zu verfolgen und vordenkend ihre Anordnungen zeitgerecht mit Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mil. Disziplin, jedoch auch mit taktvoller Berücksichtigung etwaiger Empfindlichkeit der Bevölkerung zu treffen.

Hinsichtlich des Beflaggens mil. oder von Mil. belegter Objekte wird angeordnet, dasz eine solche nur bei Festlichkeiten von milit. Bedeutung und am Geburtsfeste Sr. Majestät zulässig ist.

Als Farben sind nur in erster Linie schwarzgelbe, dann die Landesfarben zulässig. Unbedingt ist die Anbringung von schwarzgelben Fahnen derart zu regeln, dasz diese Farbe auf jedem milit. Objekte die vorherrschende ist. Als Grundsatz hat zu gelten, dasz mil. und von Mil. belegte Objekte nur dann beflaggt werden dürfen, wenn infolge des freudigen Ereignisses eine allgemeine Beflaggung auch der Privathäuser behördlich verfügt wird. Diesbezüglich ist stets das Einvernehmen mit den politischen Behörden zu pflegen und ein eigenmächtiges Beflaggen von Objekten durch die ObjektsKmdten unbedingt zu verhindern. Es ist darauf zu sehen, dasz, - wenn eine Beflaggung mil. Objekte stattfindet, - dieselbe einen würdigen Eindruck mache.

Das Hissen von Trauerfahnen auf mil. und vom Mil. belegten Objekten ist nach wie vor grundsätzlich verboten.

Ergeht an alle unterstehenden StadtKmdten, StationsKmdten mil. u. Ldw. StationsKmdos u. PlatzKmdos.

F. Wikullil m. p. FZM.

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.