K. k. mähr. Statthalterei-Praesidium.
Z(ah)l: 4036 Praes.
Brünn, am 28. Mai 1909.
Beflaggung von Amtsgebäuden.
An alle Herren k. k. Bezirkshauptmannschaften.
Es ist der Fall vorgekommen, daß am 2. Dezember 1908, als am Tage des Allerhöchsten Regierungsjubiläums, ein Gebäude in welchem eine Staatsbehörde untergebracht ist, mit einer schwarz-rot-gelben Fahne dekoriert war.
Die gepflogenen Erhebungen ergaben, daß der betreffende Amtsvorstand auf die Dekorierung keine Ingerenz genommen hat, diese vielmehr von der Stadtgemeinde als Hauseigentümerin ganz selbständig vorgenommen worden ist. Einen Protest gegen diesen Vorgang hat der Amtsvorstand als aussichtslos unterlassen, da der Gemeinde über die nicht an das Ärar vermieteten Ubikationen des Gebäudes die freie Verfügung vertragsmäßig vorbehalten ist.
Um solchen Vorkommnissen vorzubeugen und da bei einer Beflaggung von Gebäuden, in denen staatliche Behörden oder Ämter untergebracht sind, nur die Reichsfarben gebraucht werden sollen, empfiehlt es sich, beim Abschlusse von Mietvertragen dem Ärar diesbezüglich die Verfügung vorzubehalten.
Die Bezirkshauptmannschaft wird aufgefordert, bei den eventuell dortamts zu pflegenden Verhandlungen über die Mitnahme von Gebäuden für ärarische Zwecke in diesem Sinne vorzugehen.
Der k. k. Statthalter:
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.