Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich,
König zu Hungarn, Beheim, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Oesterreich
etc.
Hoch und Wohlgeborne, Wohlgeborne, Edle, liebe Getreue! Um
Unsern getreuen mährischen Ständen welche ihre schon so oft bewiesene Treue,
und feste Anhängigkeit an Fürsten und Vaterland in dem gefahrvollen Zeitpunkte
der letzten feindlichen Anwesenheit neuerdings auf die rühmlichste Art
bestätiget haben, einen besonderen Beweis Unserer allerhöchsten Gnade zu geben,
bewilligen Wir gnädigst, daβ die zur ständischen Versam(m)lung geeigneten
Mitglieder eine eigene nach den Farben des Landeswappens eingerichtete Uniform
tragen dürfen.
Diese Uniform soll, wie es die mitfolgende Abbildung zeiget,
roth der Kragen und Aufschläge Kornblau, die Weste und Beinkleider aber weiβ,
und nicht nur der Kragen und die Aufschläge, sondern auch die Uniform selbst
mit einer einfachen Goldstikerey, dann mit goldenen Epaulets versehen, auf den
Epaulets der mährische Adler nach seinen Farben das ist roth und weiβ
erhaben gestickt, ferner der Hut mit keinen Quasten, sondern nur mit Federn,
und einer einfachen goldenen Schlinge gezieret, endlich der Griff des Degens
von Silber, und das Port d´Epee Silber und roth seyn.
Hiernächst kann ausser dieser Uniform auch noch eine Art von
Campagne – Uniform, wovon die Abbildung gleichfalls beygefügt, und die von der
andern lediglich durch die mindere Stickerey unterschieden ist, eingeführt, und
getragen werden.
Dagegen ist Unser ausdrücklicher Wille, daβ zur Tragung der
Uniform nur die wirklich im Landtage eingeführten ständischen Mitglieder,
keinerdings aber ihre Söhne, so lange sie nicht eingeführt sind, noch die
Repräsentanten der König(lichen) Städte, welche theils den Sitzungen des
Landesausschuβes beywohnen, theils nur alljährlich bey dem Landtage erscheinen,
berechtiget seyn sollen, wobey Wir Uns zu den Ständen gnädigst vorsehen, daβ
sie sich bey Einführungen in den Landtag genau nach den Vorschriften der
Landesordnung achten, und nur die mit den vorgeschriebenen Eigenschaften
versehene Einwerben in ihre Mitte einführen werden.
Übrigens kann die Uniform nicht nur bey Landtägen, und
grössern ständischen Versam(m)lungen, sondern auch ausser dem, und auch bey dem
allerhöchsten Hoflager, jedoch nur mit Schuhen und Strümpfen von den hiezu
geeigneten ständisch(en) Mitgliedern nach ihren Belieben getragen werden.
An euch ergehet daher Unser gnädigster Befehl, diese Unsere
allerhöchste Entschliessung den Ständen zu ihrer erfreulichen Wissenschaft und
Darnachachtung mit den weiteren Beysatze zu eröfnen, daβ Unser jeweiliger
Landeshauptmann darauf zu wachen habe, daβ diese den Ständen eingeraumte
Auszeichnung nicht etwa von solchen Individuen, die hiezu nicht berechtiget
sind, miβbraucht werde.
Hieran beschieht Unser gnädigster Wille und Meinung Und Wir
verbleiben anbey mit k.k. und landesfürstlichen Gnaden euch wohlgewogen.
So geschehen in Unserer Stadt Wien den 23ten Monatstag Dezember im
eintausend achthundert und siebenten, Unserer Reiche im sechzehnten Jahr.
Franz (Manu Propria)
Aloys Graf v(on) Ugarte (Manu Propria)
königl. böhmischen obersten und
Erzherzogischen Osterreichischen ersten Kanzler
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 8 Zemská registratura, kr. 1082
Erzherzogischen Osterreichischen ersten Kanzler
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 8 Zemská registratura, kr. 1082