7730/997
Z. 4776
Note!
Mit dem Decrete vom 22. November 1884 Z. 36202 hat der hochlöbliche mähr. Landesausschuss dem Militärveteranen Vereine in Kunewald die Führung des mähr. Landeswappens in der Vereinsfahne ausdrücklich und förmlich gestattet.
Mit Rücksicht hierauf beehrt sich die k. k. Statthalterei zu Folge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar l. J. Z. 2314 den Hochlöblichen mähr. Landesausschuss darauf aufmerksam zu machen, daß die Führung und Gebrauch eines Landeswappens naturgemäß an die Bewilligung des Allerhöchsten Landesherrn gebunden ist, wie dieses auch mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. April 1858 Z. 2401/MI (R. G. Bl. N. 61) ausdrücklich ausgesprochen wurde, und daß insoferne es sich um die zahlreichen Fälle ähnlicher Bewilligungen der Militär-Veteranen-Vereine handelt, der Stellung des Landesvertretung resp. des Landesausschußes dadurch gebührende Rechnung getragen wird, daß in jedem speciellen Falle vor Erstattung des allerunterthänigsten Vortrages die Wohlmeinung des Landesausschußes eingeholt zu werden pflegt.
Brünn am 20. Februar 1885.
Für den k. k. Statthalter:
An den hochlöblichen mähr. Landesausschuss in Brünn
2)
Na levé straně dokumentu napsáno:
No. 7730
Statth. theilt mit einem Minist. Erlaß, mit welchem der L. A. darauf aufmerksam gemacht wird, daß die Führung und Gebrauch des L. Wappens an die Bewilligung des a. h. Landesherrn gebunden ist.
Vorgetragen
in der Sitzung am 14. März 1885 unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes Grafen Vetter
Anwesend Graf Belrupt, Dr. Fanderlík, Dr. Frendl, Dr. Ritter v. Manner, Dr. Promber, Dr. Ritter v. Šrom.
Beschluss:
Einstimmig nach Antrag.
Videat alle L. A. Bureaus.
Na pravé straně napsáno:
Praes 28. 2. (1)885
Referent Herr Dor Ritter v. Manner.
In den Rechenschaftsbericht pro 1885 einbezogen
Sitzungsstück.
Referent beantragt diese Eröffnung zur Kenntniß zu nehmen, und in Hinkunft Gesuche um Gestattung der Führung des m. L. Wappens der Statthalterei unter Bekanntgabe der Anschauung des L. A. über die fallweise derartige Gestattung zu übergeben.
Br. 14. 3. (1)885
Manner
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 9 Zemský výbor, sign. C 1/4, kr. 9
3)
Nařízení Ministerstva vnitra z 24. dubna 1858 č. 2401/MI, zveřejněno v Říšském (úředním) věstníku zákonů (Reichsgesetzblatt), rok 1858, s. 291-292, č. 61
61.
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. April 1858,
giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgrenze,
betreffend die unbefugte Führung des k. k. Reichsadlers oder eines Landeswapens.
Durch die Wahrnehmung, daß einige Privatgesellschaften sich unbefugt des k. k. Reichsadlers oder eines Landeswapens bedienen, findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt in Erinnerung zu bringen, daß die Führung des kaiserl. Reichswapens oder Reichsadlers oder eines Landeswapens von der erhaltenen Allerhöchsten Bewilligung oder von der, in einem besonderen Gesetze ausgesprochenen Gestattung bedingt sei.
Der vorkommende unberechtigte Gebrauch ist daher sogleich abzustellen, und gegen Jene, welche dessen ungeachtet dieses Verbot übertreten, nach der Verordnung vom 20. April 1854 (Nr. 96 des Reichs-Gesetz-Blattes), und beziehungsweise für das lombardisch-venetianische Königreich nach der Verordnung vom 25. April 1854 (Nr. 102 des Reichs-Gesetz-Blattes), vorzugehen.
Freiherr von Bach m. p.