Opatření proti nošení tříbarevných trikolor osobami určenými k odvodu do domobrany:
K. k. Statthalterei-Präsidium für Mähren.
Z(ahl): 14565/Präs.
Brünn, am 19. März 1915.
Tragen von Abzeichen seitens der zur Musterung erscheinenden Landsturmpflichtigen.
An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, Hofrat und Polizeidirektor in
Brünn, Leiter des Polizeikommissariates Mähr. Ostrau.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass ungeachtet der mit dem h. o. Erlasse vom 4. März 1915, Z: 10901/präs. ergangenen Weisungen noch immer die in diesem Erlasse bezeichneten dreifarbigen Abzeichen (Bänder) seitens der zur Musterung erscheinenden Landsturmpflichtigen und auch sonst getragen werden.
Euer Hochwohlgeboren werden daher im Nachhange zum vorgenannten Erlasse beauftragt, sofort neuerlich die Unzulässigkeit des Tragens dreifarbigen Abzeichen (Bänder), welche eine Gleichheit oder Aehnlichkeit mit den Farben Russlands bezw. Serbiens aufweisen, in allen Gemeinden des unterstehenden Amtsbezirkes in geeigneter Form und zwar mit dem Bemerken zu publizieren, dass gegen alle Zuwiderhandelnde mit aller Strenge strafweise vorgegangen werden wird.
Den Gemeindevorstehern ist zu eröffnen, dass auch sie für die Nichtbeachtung dieser Warnung haftbar gemacht werden müssen und das gegen Diejenigen, in deren Gemeinden das Tragen von den erwähnten Trikoloren konstatiert werden wird, wird strengstens vorgegangen werden müssen.
Der Statthalter:
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.