Potírání nošení nepřípustných označení a trikolor osobami povolanými k odvodu do domobrany:
K. k. Statthalterei-Präsidium für Mähren.
Z(ahl): 28239/Präs.
Brünn, am 14. Mai 1915.
Tragen von Abzeichen seitens der zur Musterung erscheinenden Landsturmpflichtigen.
An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, Hofrat und Polizeidirektor in
Brünn, Herrn Leiter des Polizeikommissariates in M. Ostrau.
Da die mit den h. o. Erlässen vom 4. März 1915, Z: 10901/präs. und vom 19. März 1915, Z: 14565/präs. angeordnete Veröffentlichung der Unzulässigkeit des Tragens bestimmter Trikolore und Warnung vor den Straffolgen nicht die nötige Publizität erlangt haben könnte, (insbesondere bei den Kaufleuten und Erzeugern) werden Euer Hochwohlgeboren eingeladen, soferne dies nicht schon geschehen sein sollte, die Einrückung der bezüglichen Verlautbarung auch in die Amtsblätter und Tagesblätter zu veranlassen.
Kaufleute, die bekanntermassen derartige Bänder etz. feilbieten und Fabrikanten, die sie erzeugen, sind direkt entsprechend zu verständigen.
Der Statthalter:
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.