Historický exkurs a úvaha o poměrech v užívání šachování moravské
orlice pocházející z podzimu 1908 (datováno 27. listopadem 1908), dávající pohlédnout na způsob
uvažování a východiska, názory a vnímání věci u zastánce zlatočerveného
šachování na začátku 20. století, po několika desetiletích prosazování
změny v barvách vyššími úřady, který vedle konstatování stavu, jak jej
nahlížel při studiu dokumentů, klade otázky k zodpovězení. Autorem je Berthold Bretholz, který o tom později sepsal zprávu. Některé
motivy při práci s historickými údaji plédující pro jiné než tradiční
do začátku 19. století používané stříbrno-červené šachovánání moravské
orlice jako symbolu země Morava jsou při argumentování opakovány i v
dnešní době.
Poznámky pod čarou jsou v přepisu uvedeny na příslušných místech
přímo v textu v červeně zbarvených závorkách. Poznámky k údajům v textu
jsou provedeny červenou kurzívou.
Gutachten in Betreff des mährischen Landeswappens
Die dem mährischen Landesarchiv im Sinne der am 1. Oktober 1908 im h. Landtag gestellten Anfrage übertragene Aufgabe:
"die geschichtliche Entwicklung unseres Landeswappens und unserer Landesfarben sicherzustellen, zu untersuchen, zu schildern und zugleich den gegenwärtigen rechtlichen und faktischen Standpunkt dieser Frage zu konstatieren",
kann der Unterzeichnete heute nicht in endgiltigem Sinne erledigen, weil die Frage einesteils heraldische Untersuchungen erfordert, die mit dem in Brünn erhältlichen bibliographischen Material nicht zu Ende zu führen sind, andernteils Nachforschungen in den Wiener, eventuell auch Prager Archiven notwendig sein dürften, wie aus den weiteren Ausführungen sich ergeben wird.
Die Anfrage basiert hauptsächlich auf der Tatsache, die insbesondere der verstorbene mähr. Landesarchivar V. Brandl in einer Studie über das mährische Landeswappen festgestellt hat (Zemský erb čili znak markrabství Moravského v "Obzor" ročník IX. čís. 1 (1886)), daβ, während das Land Mähren im Jahre 1462 vom deutschen Kaiser Friedrich IV. eine Wappenbesserung in dem Sinne erlangt hatte, daβ die geschachten Felder des mährischen Adlers statt wie bisher rot weiβ (silber) von nun an rot-gelb (gold) sein sollen, in Wirklichkeit auch nach dem Jahre 1462 und bis ins 19. Jahrhundert der mährische Adler in den Farben rot-weiβ erscheint und demgemäβ auch als Landesfarben rot-weiβ verwendet wurden.
Dieser Widerspruch zwischen privilegiertem Recht und faktischer Übung besteht wirklich, wie sich durch unzweifelhafte Beispiele, die schon oft angeführt worden sind, belegen läβt, und es ist wiederholt die Frage erörtert worden, ob die Wappenbesserung Kaiser Friedrichs IV. nur in Vergessenheit geraten ist oder von den Ständen später nicht unerkannt wurde oder welche Gründe sonst hier mitgespielt haben mögen, daβ ein solches Privileg nicht die gebührende Berücksichtigung gefunden hat. Diese Erörterungen erscheinen aber irrelevant, weil das Privileg Kaiser Friedrichs IV. von Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1628 von neuem bestätigt worden ist, wodurch die Rechtsgiltigkeit des Privilegs von 1462 genügend bezeugt ist.
Durch diese Bestätigung erhielt das alte Privileg vom J. 1462 volle Giltigkeit und Kraft und wäre für die Stände bindend gewesen, wie immer man über das Friedericianische Privileg vom Jahre 1462 denken mochte. Merkwürdigerweise haben sich aber auch nach 1628 rot-gelb (gold) als die mährischen Landesfarben nicht allgemein eingebürgert. Man hat auch für diese zweite Periode, seit 1628, schon wiederholt die Belege zusammengestellt, die dafür sprechen, daβ damals der rot-weiβ geschachte Adler in Geltung verblieb und die bestimmte Behauptung ausgesprochen, daβ "in Mähren bis zum Jahre 1848 der roth in weiβ geschachte Adler im Landeswappen geführt und allgemein angewendet wurde (v. Helfert in einem Aufsatz "Der
Brünner Landtag im Jahre 1848 und das mährische Landeswappen", in der Zeitschrift des Vereines für die Geschichte Mährens und Schlesiens. Jahrg. I
(1897) 2. Heft, S. 25).
In dieser allgemeinen Fassung ist der Satz nicht richtig. Es gibt verschiedene Anhaltspunkte und Belege, daβ man sich in Mähren im 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts dessen wohl bewuβt war, daβ die Landesfarben gemäβ dem Friedericianische Privileg von 1462 und der Bestätigung desselben durch Ferdinand II. im Jahre 1628 rot-gelb (gold) seien. Auf manches ist schon in früheren Abhandlungen (z. B. von J. Chytil "Notizen
über das mährische Landeswappen und die damit in Verbindung stehenden
offiziellen Landesfarben dieses Markgrafthums" in "Schriften der histor.- stat. Sektion" Heft V (1853) S. 54) hingewiesen worden, auf einiges mache ich hier zum erstenmale aufmerksam.
Das Siegel der mährischen Stände bei der Urkunde ddo. Brünn 1720 Oktober 17, durch welche die Stände der Pragmatischen Sanktion beitreten, hängt an einer rot-goldenen Schnur; die Urkunde, in roten Sammt gebunden, trägt behufs Verbindens der Deckel zwei rote und zwei gelbe Seidenbänder.
Die Landtafeleinlage der Pragmatischen Sanktion, ein mit Wappenbildern versehener Folioband im mährischen Landesarchiv, trägt als Titelblatt ein von zahlreichen Allegorien umgebenes Brustbild Kaiser Karls VI.; und dieses Brustbild ruht auf dem rot-gold geschachten mährischen Adler.
Ebenso sieht man im mährischen Ritterstandsbuch, 1673 angelegt, auf dessen Titelblatt groβ der rot-weiβ geschachte Adler erscheint, auf fol. 46 das Deblin´sche Wappen, gekrönt von einem Medaillonbild Kaiser Karls VI. und dieses Medaillon schwebt wiederum auf dem rot-gold geschachten mährischen Adler.
Na fol. 46 není erb Deblínů, ale Salavů z Lípy (Salavové z Lípy)! Erb Deblínů je na fol. 32. Je obklopen znakem Čech, Uher, Rakouska, Moravy (orlice je správně, je stříbrnočervená) a Slezska. Na fol. 46. je
invencí malíře zlatě provedeno téměř vše, včetně černého (zde
zlatého - sic!) císařského orla a pochopitelně i šachování orlice
"strážící medailon Karla VI.!
Dies zum Beleg, daβ schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts den mährisch-ständischen Wappenmalern der rot-gelb (gold) geschachte Adler neben dem rot-weiβen (silbernen) geläufig, oder wenigstens nicht unbekannt war.
Auβerdem hat man schon früher und wiederholt darauf hingewiesen, daβ die im Jahre 1807 eingeführte Uniform für die Herren Stände in den Farben rot-gold und blau gehalten war.
Aus diesem Anlasse erfolgte am 23. Dezember 1807 ein a. h. Reskript, davon eine Abschrift dem "Protokollauszug von dem mähr.-schles Landesgubernium zur Sitzung am 8. Jänner 1908" beigefügt wurde; und in dieser Abschrift des a. h. Reskripts lesen wir, daβ der Kaiser unter anderem den Ständen bewilligte, daβ "auf den Epoûlets der mährische Adler nach seinen Farben das ist roth und gold, erhaben gestickt" sein soll.
Während die Hofkanzlei damals - wir wir aus späteren Akten erfahren - bei der Erneuerung des Staatswappens in den Jahren 1804 und 1806 der Überlieferung gemäβ rot und weiβ als die mährischen Landesfarben auch weiterhin gelten lieβ, hat sie in dem a. h. Reskript von 1807 als die richtigen Landesfarben ausdrücklich rot und gold (gelb) erklärt.
Originál dvorského dekretu podepsaného Františkem I. z 23. prosince 1807 však říká něco jiného (celé znění reskriptu); k tomu nově článek: Pícha František:
Poznámky k historii moravského zemského znaku v I. polovině 19.
století., Genealogické a heraldické informace 2013, Brno 2014. Vzhled
uniformy je popsán následovně:
"Diese Uniform soll, wie es die mitfolgende Abbildung zeiget, roth
der Kragen und Aufschläge Kornblau, die Weste und Beinkleider aber weiβ,
und nicht nur der Kragen und die Aufschläge, sondern auch die Uniform
selbst mit einer einfachen Goldstikerey, dann mit goldenen Epaulets
versehen, auf den Epaulets der mährische Adler nach seinen Farben das ist roth und weiβ erhaben gestickt,
ferner der Hut mit keinen Quasten, sondern nur mit Federn, und einer
einfachen goldenen Schlinge gezieret, endlich der Griff des Degens von
Silber, und das Port d´Epee Silber und roth seyn." - "na náramenících vypoukle vyšita moravská orlice podle svých barev, to jest červená a bílá".
Je potom otázkou, proč Berthold Bretholz
tento dokument nenašel nebo neviděl ve fasciklu U 32, kde se nachází.
Sám fascikl dále v textu zmiňuje jako jeden ze zdrojů svých informací.
Podoba originálu dokumentu je jasně rozpoznatelná od kopií a konceptů
ostatních dokumentů. Berthold Bretholz v argumentaci využívá jeho
pozdější opis, ovšem ten, v němž je odklon od původního císařského znění
dokončen (roth - gold). Toto změněné znění sloužilo na konci 30. let
19. století při jednání s úřady ve Vídni jako jeden z důvodů, proč
změnit tradiční stříbrnočervené šachování moravské orlice ve státním
znaku na zlatočervené šachování. Tento odchylný popis podoby moravské
orlice, zemského znaku na náramenících stavovské uniformy, než jak je
uveden v originálu dokumentu, byl ve třicátých letech zpětně vztažen k
originálu reskriptu. Tímto způsobem se s informací o tom, jak měla podle
reskriptu vypadat stavovská uniforma, zacházelo, jak je známo, i vždy
později, a údaj byl nesprávně opakován, aniž by se přišlo na to, že ve
skutečnosti to je jinak. Přítomnost dvorského dekretu mezi ostatními
dokumenty k stavovské uniformě u zemské registratury Berthold Bretholz
popírá. Jak to? Obyčejně lidsky mu to mohlo při procházení dokumentů uniknout.
Kdybychom se měli pokusit dát odpověď na
otázky v následujícím odstavci, mohli bychom říct, že 1) Fridrichovo
privilegium nebylo běžným lidem ani na začátku 2. čtvrtiny 19. století,
předtím, než na něj bylo poukázáno, protože se přepis jeho textu objevil
vydaný edičně, známé, a ve svém životě se s orlicí šachovanou
zlatočerveně nesetkávali, 2) zvláštní uznání císaře Františka I. stavům
za jejich věrnost z roku 1807 hovoří jasně.
Leider besitzen wir in der Landesregistratur nicht mehr das vollständige auf die Verleihung der Uniform an die Stände bezügliche Aktenmaterial und überdies das meiste nur in Konzepten und Kopien. Es wäre, um hier ganz klar zu sehen, notwendig, die Originalakten, die sich in Wien befinden müssen, einzusehen. Ebenso müβte man in den Akten, betreffend die Erneuerung des Staatswappens nachforschen, ob sich ein Anhaltspunkt dafür ergibt, daβ hier wiederum merkwürdigerweise auf das Privileg von 1462 und dessen Bestätigung von 1628 kein Bedacht genommen und die alten Farben rot-weiβ (silber) als richtig angesehen wurden.
Weitere Verhandlungen, bei denen die Farbenfrage eine Rolle spielte, wurden dann zwischen dem Landesausschuβ, Gubernium und der Hofkanzlei anläβlich der Einführung einer Uniform für die mährisch-ständische Beamtenschaft in den Jahren 1815-1817 geführt, doch auch diese Akten (Fasc. U. 32 der Landesregistratur) sind unvollständig und nicht in Originalen vorhanden, gewähren daher nicht die wünschenswerte Klarheit und Sicherheit.
Zum drittenmale stand dann das Thema in Verhandlung im Jahre 1838/39. Sind wir zwar auch diesmal nur auf die Konzepte der Eingaben vonseite des Landesausschusses und auf die Kopien der Erledigungen vonseite der Hofkanzlei angewiesen, so erhalten wir doch wenigstens in sachlicher Hinsicht einen ziemlich genauen Einblick.
Aus Anlaβ der Verhandlung über das den Landtagsschluβ-Bücheln vorzudruckende Staatswappen hatte man ständischerseits in die mit Hofkanzleidekret vom 22. August 1836, Z. 21911 herabgelangte, mit dem Gubernial-Circular vom 26. September 1836, Z. 33779 kundgemachte heraldische Beschreibung des kaiserlichen Staatswappens Einsicht genommen. Hiebei hatte man wahrgenommen, daβ dort ein weiβ-rot geschachter Adler als mährisches Landeswappen beschrieben wurde, während der Landesausschuβ damals (also im Jahre 1838) den gelb-rot geschachten Adler für das richtige Landeswappen ansah.
Der Landesausschuβ wandte sich mit Zuschrift vom 9. Jänner 1839 an das Gubernium mit dem Ersuchen: "diese Verschiedenheit und Abweichung der heraldischen Beschreibung des mährischen Landeswappens in dem groβen Staatswappen zur Kenntnis der Hofkanzlei zu bringen und die Bitte zu unterstützen, daβ dieses Versehen der wohlerworbenen a. h. Begnadigung vom Jahre 1462 den mährischen treugehorsamen Ständen in keiner Beziehung abträglich werden möge."
Als Antwort auf diese Eingabe erfolgte zuerst am 7. April 1838 ein Erlaβ des Obersten Kanzlers Grafen Mittrowsky (mir nur aus einer späteren unvollständigen Kopie vom Jahre 1849 bekannt, während die Originalzuschrift in den Akten fehlt!), worin sich die Bemerkung u. a. fand: "Es sei bedauerlich, daβ in dem a. h. Staatswappen aus Versehen die Abbildung des Landeswappens nicht mit jenem Privilegium übereinstimmend eingeschaltet wurde; daβ aber eine Abänderung des erst ganz neu ausgefertigten, in sämmtlichen österreichischen Staaten kundgemachten und von allen österreichischen Gesandtschaften im Auslande gebrauchten Staatswappens nicht gleich zu erlieben (sic!) sei."
Und am 26. Oktober 1839 (in unserer Abschrift steht irrtümlich 1838!) wurde dem Landesausschuβ eine Zuschrift "Vom Präsidium der k. k. Hofkanzlei No 1529" an das Gubernium mitgeteilt, in der es hieβ, daβ es nicht in der Absicht der Hofkanzlei lag, das Original - Privileg (vom J. 1462) über das den mährischen Ständen zustehende Landeswappen abzuverlangen, denn "das Recht der Stände auf das Wappen, welches dieselben dermalen führen, ist nicht in Zweifel, wenngleich dasjenige mährische Wappen, welches in dem dermaligen vonseiten der geheimen Hof- und Staatskanzlei entworfenen Staatswappen aufgenommen ist, damit nicht übereinstimmt."
Somit anerkannte man damals, im Jahre 1839, auch seitens der k. k. vereinigten Hofkanzlei den rot-goldenen Adler auf Grund der Urkunde von 1462 als das richtige mährische Landeswappen, dagegen sah man den im Staatswappen beschriebenen weiβ-roten Adler für falsch an, doch muβte man wegen der vielen Umstände, die eine Korrektur im Staatswappen verursacht, von einer sofortigen Richtigstellung vorderhand absehen, um so mehr als, wie es in derselben Zuschrift heiβt, man sich mit der Konstruierung eines neuen Staatswappen damals bereits beschäftigte. Bekanntlich ist diese Rekonstruktion bis zum heutigen Tage wegen staatsrechtlicher und diplomatischer Schwierigkeiten noch nicht abgeschlossen. Stände, Gubernium und Hofkanzlei betrachteten damals 1838/9 das Privileg von 1462 als die allein giltige Richtschnur für die Bestimmung des mährischen Landeswappens und der mährischen Landesfarben, als die sie rot-gelb und nicht mehr rot-weiβ erklärten, wobei man sich wohl bewuβt war, daβ diese letztere Farbenzusammensetzung rot-weiβ seit langem im Lande selbst im Gebrauch gestanden hatte und auch der Beschreibung des Staatswappens zugrunde lag.
Man fragte auch nicht nach den Gründen, weshalb das durch das Privileg von 1462 verbesserte Landeswappen mit dem rot-goldenen Adler nicht zur allgemeinen Anwendung gelangt war und weshalb der weiβ-rote Adler, das alte Wappen, sich so lange Zeit behaupten konnte. Man sprach nur von einem Versehen.
Unter solchen Verhältnissen war es selbstverständlich, daβ in dem Entwurf der mährischen Landesverfassung vom Jahre 1848 als §6 der Satz aufgenommen wurde:
"Das Land Mähren behält sein bisheriges Wappen als Landeswappen, nämlich: Im blauen Felde einen von Gold und roter Farbe geschachteten nach rechts sehenden gekrönten Adler Die Landesfarben sind Gold und Rot."
Auf Grund dieses Landtagsbeschlusses wandte sich der Landesausschuβ am 28. März 1849 mit einer Eingabe an das k. k. Ministerium des Innern: "wegen Verbesserung des mährischen Wappens in dem kaiserlichen österreichischen groβen Wappen", und erhielt unterm 20. April 1849, die Erledigung, daβ die Eingabe an das k. k. Ministerium des Äuβern "zur geeigneten Beachtung" weitergeleitet wurde.
Laut einer Bemerkung in v. Wiesers "Agenda des mähr. ständischen Landesausschusses von 1848-1859", S. 111 wurden auch im Jahre 1854 Verhandlungen wegen Rektifizierung des silber-rot geschachten Adlers geführt, doch gelang es mir bis nun nicht, den darauf bezüglichen Akten in der Landes-Registratur auf die Spur zu kommen.
In der Registratur befindet sich nur noch ein auf diese Frage bezüglicher Akt, nämlich eine Anfrage der mähr. k. k. Statthalterei vom 6. Mai 1895, ob Fahnen in blau-weiβ-roter Farbenzusammenstellung als Fahnen des Landes Mähren anzusehen seien, worauf der Landes-Ausschuβ erwiderte, daβ "die mährische Landesvertretung als offizielle Landesfarben Gold und roth führt".
Auch in der im h. Landtag gestellten Interpellation wird die Frage aufgeworfen, ob sich nicht entsprechend dem mährischen Wappenbild, nämlich dem rot-weiβ, bez. rot-gelb geschachten Adler im blauen Feld als Landesfarben rot-weiβ-blau, bez. rot-gelb-blau besser eignen würden, als nur rot-weiβ, bez. rot-gelb.
Man findet zwar oft genug bei den Landesfarben, speziell auch in den österreichischen Ländern die Farbe des Wappenfeldes berücksichtigt, allein ebenso oft nicht berücksichtigt. Mir stehen leider hier in Brünn nicht die notwendigen heraldischen Bücher zur Verfügung, um festzustellen, ob es eine heraldische Grundregel gibt, die festsetzen würde, welche Farben des Landeswappens für die Bestimmung der Landesfarben in Betracht kommen, und in wieweit die Farbe des Wappenfeldes neben denen des Wappenbildes berücksichtigt zu werden pflegt.
Die Ergebnisse der obigen Ausführungen lassen sich somit in nachfolgenden Punkten zusammenfassen:
1) Mähren besaβ als Landeswappen bis zum Jahre 1462 den rot-weiβ (silber) geschachten Adler, gekrönt, in blauem Felde.
2) Mähren erhielt im Jahre 1462 von Kaiser Friedrich IV. als Wappenverbesserung den rot-gelb (gold) geschachten Adler.
3) Allgemein wurde auch nach dem Jahre 1462 an dem alten Wappen, dem rot-weiβ geschachten Adler festgehalten; der Grund hiefür ist nicht erfindlich.
4) Im Jahre 1628 bestätigte Kaiser Ferdinand II. den Wappenbrief K. Friedrichs IV. vom Jahre 1462.
5) Im 18. Jahrhundert sehen wir in amtlichen ständischen Kundgebungen ebenso den rot-gold, wie den rot-silber geschachten und gekrönten Adler im blauen Felde in Anwendung; doch hat man bisher in der Literatur über das mährische Landeswappen die Belege für den rot-gold geschachten Adler zum Teil übersehen und irrig angenommen, als ob auch nach 1628 nur der rot-silbern geschachte Adler bekannt gewesen wäre.
6) Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wird man in der ständischen Verwaltung auf den Doppelgebrauch aufmerksam, entscheidet sich auf Grund des Privilegs von 1462 für den rot-gold geschachten Adler und erklärt den rot-silbern geschachten Adler, ungeachtet er auch im Staatswappen laut dessen Beschreibung geführt wurde, als unrichtiges Landeswappen; sowohl Landesgubernium als auch Hofkanzlei schlossen sich dieser Anschauung bezüglich des richtigen mährischen Landeswappens an.
7) Der Landtag von 1848 erklärte in dem Verfassungsentwurf § 6 den rot-gold geschachten Adler als Landeswappen Mährens und rot-gelb als die mährischen Landesfarben.
8) Der Landtag von 1848 ersuchte um Richtigstellung des mährischen Landeswappens im österreichischen Staatswappen in diesem Sinne.
9) Der mährische Landesausschuβ erklärt im Jahre 1895 auf eine Anfrage der k. k. mährischen Statthalterei gold und rot als die offiziellen Landesfarben.
10) Die Anwendung der blauen Farbe neben rot-weiβ, bez. rot-gelb ist nirgends im offiziellen Gebrauche nachweisbar.
Indem der Unterzeichnete diese vorläufigen Ergebnisse vorzulegen sich erlaubt, die sich aus einer genaueren Prüfung des im Landesarchiv und in der Landesregistratur zur Untersuchung dieser Frage erliegenden Materials ergeben haben, bittet er um eine Weisung, ob das Studium dieser Frage noch fortgesetzt und ausgedehnt werden soll, oder ob dieser Bericht hinreicht.
Eventuelle weitere Nachforschungen müβten in den Wiener Archiven gemacht werden und sich auf nachfolgende Punkte beziehen:
1) ob daselbst über die Wappenbesserung des Jahres 1462 durch Kaiser Friedrich IV. und
2) ob daselbst über die Privilegienbestätigung des Jahres 1628 durch Kaiser Ferdinand II. urkundliche Aufzeichnungen oder Akten sich noch auffinden lassen, die möglicherweise zur Klärung der Frage beitragen könnten, warum das Fridericianum von 1462 nicht allsogleich zur allgemeinen Geltung gekommen ist, bez. warum sich das ältere Wappen noch lange neben dem neuen behauptet hat.
3) Wären die bei uns nur unvollständig und nur als Kopien erhaltenen Akten über die Verhandlungen von 1807, 1815-17, 1838/9, 1848 aufzusuchen, genau zu kopieren und als legalisierte Abschriften dem Landesarchive einzuverleiben.
4) Wären in der Wiener Hofbibliothek, im Adelsarchiv und anderwärts die berühmten alten Wappenbücher des XV. u. XVI. Jahrhunderts einzusehen, ob daselbst das mährische Wappen überhaupt vorkommt und welche Farben es aufweist; überdies für das Landesarchiv Photogramme zu beschaffen. Ferner wären daselbst die groβen heraldischen Werke über die ganze Frage und einzelne schwierige Punkte nachzusehen.
Diese Nachforschungen, die eventuell auch ein negatives oder kein die Frage wesentlich förderndes Ergebnis bieten können, würden mehrere Wochen Arbeit in den Wiener Archiven und Bibliotheken in Anspruch nehmen.
Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 9 Zemský výbor, kr. 47