29. prosince 1915, Brno - stanovení znaku rakouských zemí a znaku rakousko-uherské monarchie a způsobu jejich užití

K. k. Statthalterei-Präsidium für Mähren.

Brünn, am 29. Dezember 1915.

Zahl: 65449/Präs.

Festsetzung des Wappens der österreichischen Länder sowie des Wappens der österreichisch-ungarischen Monarchie.

An alle Herren k. k. Bezirkshauptmänner, Hofrat und Polizeidirektor in Brünn.

Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit dem an den Herrn k. k. Ministerpräsidenten gerichteten Allerhöchsten Handschreiben vom 10. Oktober 1915 das Wappen der österreichischen Länder, und mit dem an den Herrn Minister des k. u. k. Hauses und des Aeussern erlassenen Allerhöchsten Handschreiben vom 11. Oktober 1915 das für den Gebrauch bei den gemeinsamen Einrichtungen der österreichisch-ungarischen Monarchie bestimmte Wappen Allerhöchst festzusetzen geruht.

Beide Wappen wurden in zwei Kategorien, je einem "mittleren" und je einem "kleinen" Wappen festgesetzt, wogegen die Zusammenstellung je eines "grossen" Wappens einem späteren Zeitpunkte vorbehalten wurde.

Die Publikation der getroffenen Allerhöchsten Anordnung ist in dem am 6. November d. J. ausgegebenen Stücke CLV des Reichsgesetzblattes unter Nr. 327 und 328 erfolgt und hat gemäss der Kundmachung des Herrn Ministerpräsidenten vom 3. November d. J. in allen Fällen des ordnungsmässigen Gebrauches des österreichischen Staatswappens das Allerhöchst festgesetzte neue Wappen zur Anwendung zu kommen. Bezügliche Verlautbarungen sind im amtlichen Teile der Wiener Zeitung vom 12. Oktober 1915 Nr. 236 und vom 6. November 1915, Nr. 257 enthalten.

Zufolge Erlasses des Ministers des Innern vom 26. November 1915, Z: 879/A werden Euer Hochwohlgeboren behufs Erzielung eines einheitlichen Vorganges bei der Einführung der neuen Staatswappen eingeladen, sich zunächst darüber zu äussern, in welcher Weise die neuen Wappen unter Aussergebrauchsetzung der bisherigen Darstellungen bei dem dortigen Amte in Verwendung genommen werden können.

Hiebei wären insbesondere folgende Fälle in Erwägung zu ziehen:

1) Ersatz des Amtsschildes durch das neue Wappen.
2) Ersatz des amtlichen Stampiglien.
3) Ersatz des Wappenzeichens an den Drucksorten, amtlichen Verlautbarungen im Kopfe des Amtsblattes u. dgl.

Gleichzeitig wäre auch der hiedurch sich ergebende Aufwand approximativ anzudeuten.

Vor dem Ergehen weiterer Direktiven sind diesbezügliche Verfügungen nicht zu treffen.

Bei der vorerwähnten Aeusserung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Hinblicke auf die, insbesondere durch die gegenwärtigen Verhältnisse gebotene weitgehende Sparsamkeit in allen wirtschaftlichen Belangen die mit den bisher üblichen Wappen versehenen Drucksorten und Siegelmarken bis zum vollständigen Aufbrauchen der bisherigen Vorräte weiter zu benützen sind, und dass bei der seinerzeitigen sukzessive vorzunehmenden Umarbeitung von Amtsschildern und Siegelstöcken das vorhandene Metallmateriall zu schonen und nach Tunlichkeit wiederzuverwenden sein wird.

Insbesondere wird auch dafür Sorge zu tragen sein, dass alle Wappendarstellungen von künstlerischem Werte, namentlich auf Gebäuden und dergleichen, erhalten bleiben.

Die abverlangte Aeusserung wolle bis längstens 25. Jänner 1916 erstattet werden.

Der Statthalter:

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, B 13 Moravské místodržitelství – presidium, litografie, kr.