Oscar Freiherr von Sommaruga, Das Wappen der Markgrafschaft Mähren, in: Jahrbuch der k. k. heraldischen Gesellschaft Adler, 1875

Das Wappen der Markgrafschaft Mähren. Von Oscar Freiherrn von Sommaruga.

Es ist eine leider nur zu bekannte Thatsache, daß oft wesentliche Aenderungen und Entstellungen von Wappen nicht nur dem Umstande zuzuschreiben sind, daß diejenigen, denen dieselben angehören, ihr ursprüngliches Stammwappenbild ganz unrichtig auffaßten und auf diese Weise im guten Glauben ein falsches Wappen führen, sondern, daß auch von Seite der kompetenten Behörden nicht stets mit der gehörigen Kritik zu Werke gegangen wurde und so, nebst zahlreichen geschichtlichen Notizen, welche durch eine strenge Beweisführung selten erhärtet werden können, auch häufig unrichtige Wappen-Blasonirungen in den Diplomen Aufnahme gefunden haben, und solchen Irrthümern die, bei der Verknöcherung unserer modernen Heraldik gefährliche diplomatische Anerkennung verschafften.

Seltener kömmt es vor, daß Personen die Richtigkeit des von ihnen geführten Wappens diplomatisch zu erweisen verhalten werden, so sehr wünschenswerth dies auch vielleicht manchmal an und für sich wäre, und begnügt man sich zumeist damit, daß im gegebenen Falle der Beweis des beanspruchten Adelsgrades erbracht wird.

Einen interessanten derartigen Prozeß hatte das Wappen der Markgrafschaft Mähren zu bestehen, dessen Kenntniß wir den sehr gütigen Mittheilungen des unserem Vereine als Mitglied angehörenden mährischen Landesausschußes verdanken. - Die Veranlassung hiezu war das mit Erlaß der vereinigten Hofkanzlei vom 22. August 1836, Z. 21911 allen Länderstellen bekanntgegebene kaiserlich österreichische große Wappen, in welchem oben zur Linken als das Wappen der Markgrafschaft Mähren im blauen Felde ein von Weiß und Roth geschachteter und gekrönter Adler erscheint.

Nachdem die mährischen Stände laut des Privilegiums Kaiser Friedrichs IV. dato Klosterneuburg den 7. December 1462 dahin begnadigt wurden, daß sie in dem mährischen Landeswappen anstatt des bisherigen roth und weiß geschachteten Adlers einen von Gold und Roth geschachteten Adler in blauem Felde führen können und sollen, dieses Privilegium ferner auch jenen beigezählt wurde, welche vom Kaiser Ferdinand II. am 26. Juni 1628 confirmirt und bei allen nachfolgenden Krönungen in Böhmen bestätigt worden sind und diese Urkunde demnach den gesetzlichen und historischen Rechtstitel des seither giltigen mährischen Landeswappens bis auf den heutigen Tag bildet, so wendeten sich die mährischen Stände damals, im Jahre 1838, unmittelbar an ihren früheren Chef und Mitlandstand, den obersten Kanzler Grafen Friedrich Mittrowsky, um von ihm die nähere Auskunft hinsichtlich der Aenderung des Landes-Wappens von Mähren in dem Staatswappen zu erlangen. Hierüber erfolgte das Hofkanzlei-Präsidial-Schreiben vom 7. April 1838, in welchem ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß es keinem Bedenken unterliegen könne, das Landeswappen in der Art zu führen, wie es geschichtlich allgemein anerkannt zur Zeit des Landeshauptmannes von Lippa durch das Privilegium vom 7. December 1462 den Herren Ständen gestattet wurde. Zugleich wurde das Bedauern ausgesprochen, daß in dem Allerhöchsten Staatswappen, welches anno 1836 neu aufgenommen und publizirt worden, aus Versehen die Abbildung des mährischen Landeswappens nicht mit diesem Privilegium übereinstimmend eingeschaltet worden sei, zugleich aber auch bemerkt, daß eine Abänderung des erst ganz neu ausgefertigten, in sämmtlichen österreichischen Staaten kundgemachten, und von allen österreichischen Gesandtschaften gebrauchten Staatswappens nicht gleich zu erzielen zei.

Die vereinigte Hofkanzlei beschäftigte sich damals eben damit, in Folge von mehreren Seiten vorgekommenen Anfragen die einzelnen Länderwappen in Wege der betreffenden Behörden zu constatiren, um für die künftige Construirung eines neuen Staatswappens die entsprechenden Materialien gesammelt zu haben. Zu diesem Behufe wurde im Mai 1838 auch von den mährischen Ständen ein instruirter mit den betreffenden Dokumenten und Verhandlungen belegter Bericht über das mährische Landeswappen abgefordert, und da dieser Erlaß leicht zu einer irrthümlichen Auffassung Anlaß bieten könnte, so fand sich das Hofkanzlei-Präsidium bewogen, in dem Erlasse vom 26. Okt. 1838 Z. 1529 zu bemerken, daß es nicht in der Absicht der vereinten k. k. Hofkanzlei gelegen sei, das Original-Privilegium über das den mährischen Ständen zustehende Landeswappen abzuverlangen, denn das Recht zur Führung des nachgewiesenen im Gebrauche stehenden Wappens sei nicht in Zweifel gestellt, wenngleich dasjenige mährische Wappen, welches in dem dermaligen von der geheimen Hof- und Staatskanzlei entworfenen Staatswappen aufgenommen ist, damit nicht übereinstimmt.

Nachdem der mährische Landesausschuß auch im Jahre 1849 mit Hinweisung auf die Vorverhandlungen unmittelbar an das Ministerium des Innern die Bitte gestellt hatte, wegen Richtigstellung des mährischen Landeswappens bei der Construirung des neuen Staatswappens das erforderliche veranlassen zu wollen, und diese Bitte von diesem k. k. Ministerium an jenes des Aeußeren zur geneigten Beachtung geleitet worden war, wurde der mehrerwähnte Landesausschuß gleichwohl im Jahre 1854 verhalten, die das Landeswappen betreffenden Reclamationen zu begründen.

Diesem Auftrage kam derselbe auch mittelst Note an die mährische Statthalterei dato 22. Februar 1854, Z. 566 in umfassender Weise nach.1)

Im Jahre 1871 war das mährische Landeswappen neuerdings Gegenstand einer Erklärung, welche über die Anfrage des slavischen Gymnasiums zu Olmütz, ob es die ihm geschenkte Fahne mit dem mährischen Landeswappen annehmen dürfe, erfolgte. Der auf derselben erscheinende Adler war nämlich irrthümlich roth und weiß geschachtet, und die Direction des genannten Gymnasiums erbat sich die Erklärung, ob dies das richtige mährische Wappenbild sei, oder ob vielmehr, wie allgemein angenommen werde, der Adler roth und gold geschachtet sein soll.

Die Entscheidung erfloß im Gegensatze zu obigen Hofkanzlei-Präsidial-Erlässen, welche zwischen dem richtigen Landeswappen und jenem, welches als mährisches Wappen im großen Staatswappen erscheint, scharf unterschieden und trotz des Privilegiums Kaiser Friedrich IV. dahin, daß der roth und weiß geschachtete Adler als der mährische zu betrachten sei, so lange er in solcher Form im Staatswappen erscheine.

Seither ist diese Angelegenheit noch immer in der Schwebe, da seit der dualistischen Neugestalltung des Reiches die Construirung eines Wappens für die diesseits der Leitha gelegenen Reichshälfte zwar nöthig erscheint, ein solches aber derzeit noch nicht besteht.

Vom Standpunkte der Heraldik kann nach diesen mehrfachen Schwankungen in den Entscheidungen über die Richtigkeit des mährischen Landeswappens nur der Wunsch erübrigen, daß bei der offiziellen Blasonirung des neuen cisleithanischen Wappens auch diesem Privilegium, wenngleich selbes bei geänderten Zeitverhältnissen von relativ untergeordneter Bedeutung zu sein scheint, gebührende Rechnung getragen und diese Streitfrage ein für allemal endgiltig entschieden wird.2)

1) Bis hieher reichen die Ausführungen des Landesausschusses, während die später angeführten Daten hinsichtlich der Fahne des slavischen Gymnasiums in Olmütz seiner Ingerenz gänzlich entzogen worden waren.

2) Dasselbe Schicksal wie das Wappen der Markgrafschaft Mähren hat auch das des Herzogthums Krain. Auch dieses Wappen, in Silber ein blauer gekrönter einköpfiger Adler, auf dessen Brust ein von Silber und Roth geschachter Halbmond ruht, wurde durch Kaiser Friedrich IV. mittelst Privilegiums ddo. Neustadt, am Mittwoch nach St. Erhartstag 1463 dahin verbessert, daß der Halbmond von Gold und Roth geschachtet und der Adler im Schild und auf dem Helm mit einer kaiserlichen Krone gekrönt sein solle. Dieser Gnadenbrief wurde und wird gleichfalls nicht genau eingehalten und das Wappen bald so und bald so abgebildet; auch erscheint der Wappenschild des Herzogthums Krain ohne diese Verbesserungen im großen Staatswappen von Oesterreich, vom Jahre 1836, das überhaupt keine großen Heraldiker zusammengestellt haben dürften. Selbst der leidige Nationalitätenhader hat sich dieses unglücklichen Halbmondes bemächtigt. Die Slovenen, welche gerne die slavischen Farben Blau-weiß-roth im Wappen Krains prangen sehen wollten, verwarfen die Verbesserung und führen den Halbmond von Silber und Roth geschacht, während die Deutschen wieder die Verbesserung hoch halten und den Halbmond von Gold und Roth schachen. So daß man mutatis mutandis sagen könnte:

Von der Parteien Haß und Gunst verwirrt
Schwankt Weiß und Gelb in der Heraldik!

Die Redaktion.

Jahrbuch der k. k. heraldischen Gesellschaft Adler,
1875: Oscar von Sommaruga, Das Wappen
der Markgrafschaft Mähren, s. 145
Jahrbuch der k. k. heraldischen Gesellschaft Adler,
1875: Oscar von Sommaruga, Das Wappen
der Markgrafschaft Mähren, s. 146

Poznámka: Zeleně byly v textu článku zvýrazněny dvě části, které se téměř doslovně shodují s odpovídajícím textem v odpovědi moravského zemského výboru heraldicko-genealogickému spolku Adler, jejž si přál mít zemský výbor do článku doplněn.