28. března 1808, Vídeň - slezská stavovská uniforma, dvorský dekret



Franz der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Ősterreich, König zu Hungarn, Bőheim, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Oesterreich etc.

Hoch und Wohlgeborner, lieber Getreuer! Um den Wunsch der treugehorsamster Fürsten und Stände Unsers Erbherzogthums Schlesien, welchen du mit dem Berichte vom 15ten Februar l. J. Vorgelegt hast, zu erfüllen, und denselben, nachdem sie in den gefahrvollen Zeitpunkt, wo sich der Feind in dem letzten französischen Kriege schon so weit ausgebreitet hat, ihre unerschütterliche Treue, und Anhänglichkeit neuerdings auf die rühmlichste Art an Tag gelegt haben, einen besonderen Beweis Unserer allerhöchsten Gnade zu geben, bewilligen Wir gnädigst, daβ die schlesischen Fürsten und Stände, so wie die mährischen Stände eine eigene nach den Farben des Landeswappens eingerichtete Uniform tragen dürfen.

Diese Uniform soll roth, der Kragen und die Aufschläge schwarz, die Weste und Beinkleider aber weiβ, und nicht nur der Kragen und die Aufschläge, sondern auch die Uniform selbst mit eine[r] einfachen Silberstickerey, dann mit silbernen Epaulets versehen, auf den letztere der Adler nach sein[en] Farben d(as) i(st) silber und schwarz erhaben gestickt, ferner der Hut mit keinen Quasten, sondern nur [mit] Federn, und einer einfachen silbernen Schlinge geziert, endlich der Griff des Degens von Silber, und das Port d´Epée Silber und schwarz seyn.

In Hinsicht der Qualification zu Tragung dieser sowohl, als der Campagne-Uniform haben die darüber (...) die mährischen Stände ertheilten Vorschriften auch für die schlesischen, mit Rücksicht auf die dortige ständische Ve[r]faβung zu gelten. Es ergehet daher an dich Unser gnädigster Befehl, diese Unsere allerhöchste En[t]schliessung den Fürsten und Ständen zu eröfnen, zugleich aber darauf zu wachen, daβ diese ihnen eingeräu[m]te Auszeichnung nicht etwa von solchen Individuen, die hiezu nicht berechtigt sind, gemiβbraucht werde.

Hieran beschieht Unser gnädigster Will und Meinung; Und Wir verbleiben mit kaiserlich-königlichen und landesfürstlichen Gnaden die wohlgewogen.

So geschehen in Unserer Stadt Wien den acht und zwanzigsten Monatstag März, im eintausend achthundert und achten, Unserer Reiche im siebenzehenten Jahre.

Franz (Manu Propria)

Aloys Graf v(on) Ugarte (Manu Propria)
Königl(icher). böhmischer oberster und
Erzherzog(licher) ősterreichischer erster Kanzler

Joseph Freiherr von der Marck

Citace zdroje dokumentu: B 95 Moravskoslezské gubernium, kr. 538