23. prosince 1807, Vídeň - moravská stavovská uniforma, dvorský dekret



Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König zu Hungarn, Beheim, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Oesterreich etc.

Hoch und Wohlgeborne, Wohlgeborne, Edle, liebe Getreue! Um Unsern getreuen mährischen Ständen welche ihre schon so oft bewiesene Treue, und feste Anhängigkeit an Fürsten und Vaterland in dem gefahrvollen Zeitpunkte der letzten feindlichen Anwesenheit neuerdings auf die rühmlichste Art bestätiget haben, einen besonderen Beweis Unserer allerhöchsten Gnade zu geben, bewilligen Wir gnädigst, daβ die zur ständischen Versam(m)lung geeigneten Mitglieder eine eigene nach den Farben des Landeswappens eingerichtete Uniform tragen dürfen.

Diese Uniform soll, wie es die mitfolgende Abbildung zeiget, roth der Kragen und Aufschläge Kornblau, die Weste und Beinkleider aber weiβ, und nicht nur der Kragen und die Aufschläge, sondern auch die Uniform selbst mit einer einfachen Goldstikerey, dann mit goldenen Epaulets versehen, auf den Epaulets der mährische Adler nach seinen Farben das ist roth und weiβ erhaben gestickt, ferner der Hut mit keinen Quasten, sondern nur mit Federn, und einer einfachen goldenen Schlinge gezieret, endlich der Griff des Degens von Silber, und das Port d´Epee Silber und roth seyn.

Hiernächst kann ausser dieser Uniform auch noch eine Art von Campagne – Uniform, wovon die Abbildung gleichfalls beygefügt, und die von der andern lediglich durch die mindere Stickerey unterschieden ist, eingeführt, und getragen werden.

Dagegen ist Unser ausdrücklicher Wille, daβ zur Tragung der Uniform nur die wirklich im Landtage eingeführten ständischen Mitglieder, keinerdings aber ihre Söhne, so lange sie nicht eingeführt sind, noch die Repräsentanten der König(lichen) Städte, welche theils den Sitzungen des Landesausschuβes beywohnen, theils nur alljährlich bey dem Landtage erscheinen, berechtiget seyn sollen, wobey Wir Uns zu den Ständen gnädigst vorsehen, daβ sie sich bey Einführungen in den Landtag genau nach den Vorschriften der Landesordnung achten, und nur die mit den vorgeschriebenen Eigenschaften versehene Einwerben in ihre Mitte einführen werden.
Übrigens kann die Uniform nicht nur bey Landtägen, und grössern ständischen Versam(m)lungen, sondern auch ausser dem, und auch bey dem allerhöchsten Hoflager, jedoch nur mit Schuhen und Strümpfen von den hiezu geeigneten ständisch(en) Mitgliedern nach ihren Belieben getragen werden.

An euch ergehet daher Unser gnädigster Befehl, diese Unsere allerhöchste Entschliessung den Ständen zu ihrer erfreulichen Wissenschaft und Darnachachtung mit den weiteren Beysatze zu eröfnen, daβ Unser jeweiliger Landeshauptmann darauf zu wachen habe, daβ diese den Ständen eingeraumte Auszeichnung nicht etwa von solchen Individuen, die hiezu nicht berechtiget sind, miβbraucht werde.

Hieran beschieht Unser gnädigster Wille und Meinung Und Wir verbleiben anbey mit k.k. und landesfürstlichen Gnaden euch wohlgewogen.

So geschehen in Unserer Stadt Wien den 23ten Monatstag Dezember im eintausend achthundert und siebenten, Unserer Reiche im sechzehnten Jahr.

Franz (Manu Propria)

Aloys Graf v(on) Ugarte (Manu Propria)
königl. böhmischen obersten und

Erzherzogischen Osterreichischen ersten Kanzler

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 8 Zemská registratura, kr. 1082