Jednání úřadů v 50. letech 19. století, 10. února 1854 - zpráva moravského zemského výboru moravskému místodržitelství

Koncept

N. 566/36 pras. 10. Februar 1854.

Die k. k. m. Statthalterei ersucht um die Mittheilung der nöthigen Belege für die von hieraus angestrebte Abänderung der bisherigen Farben des m. Landeswappens (Weiß und roth) im Gold u. Roth, und um Übermittlung der Beilagen des Gub. Protokollsauszugs von 31. Dezember 1807 Z. 26205.

Referent Herr Freiherr von Hontschl.
Currens.

Note an die hochl. k. k. mähr Statthalterei in Brünn

Auf die geschätzte Note von 6. Februar 1854 Z. 934 beehrt man sich, der hochl. zuerwiedern, daß mit dem Protokollsauszüge des k. k. m. sch. Guberniums von 31 Dezember 1807 Z. 26205 kem(m)e andere Beilage hieher gelangt ist, als die Abbildung der mit A. H. Reskripte von 23. Dezember 1807 allergnädigst bewilligten ständischen Uniform, welche Abbildung, gegen gefälligen seinerzeitigen Rückschlus nebenliegend angeschlossen wird.

Da jedoch nach der Erinnerung des k. k. m. sch. Landes-Präsidiums von 4. August 1807 Z. 3282, wo von eine Abschrift beigelegt wird, von dem Herren Landesgouverneur als zugleichem Landeshauptmanne der Vorschlag zu der, A. H. und in Anerkennung des von den mährischen Ständen während der damaligen feindlichen Invasion bewährten ausgezeichneten und würdigen Benehmens, bewilligten ständischen Uniforms erstattet worden ist, so dürften vielleicht in den Akten des k. k. m. sch. Landespräsidiums jene Nachweisungen erliegen, auf welche das h. k. k. Ministerium des Innern hinweiset.

Nach dem A. H. Reskripte von 23. Dezember 1807 (Gub. Z. 26205) hat die ständische Uniform aus rother Farbe mit Goldstickerei und goldenen Epoulets, der Kragen und die Aufschläge Kornblau zu bestehen.

Die Farbe roth und gold entspricht den eigentlichen F

Poznámka: Po levé straně  připsáno k zařazení do textu: F Farben des

mährischen Landeswappens wie später unten nachgewiesen werden wird und die Bezeichnung des auf den obigen Epaulets zu stickenden mährischen Adlers mit roth und weiß der aber in Gemäsheit des h. Hofkanzleipräsidialschre(i)bens von 7. April 1838 (Z. 12/L. A. a (1)838) und von 26. Oktober 1838 Z. 1529 (L. P. Z. 23) auf der ständischen Uniform gleichfalls mit roth und gold gestickt getragen wurde, - Bericht lediglich auf der zwar faktischen, jedoch irrigen Aufnahme des mährischen Landeswappens in das Staatswappen.

Die in dem Gubernial Cirkulare von 26. September 1836 Z. 33779 vorkommend heraldische Beschreibung des kaiserlich österreichisch großen, mittlern und kleinen Wappens, welche in dem Hauptfelde des großen Wappens oben zur Rechten als das Wappen des Markgrafthums Mähren im blauen Felde einen von silber und rother Farbe geschachten u(nd) gekrönten Adler enthält gab die Veranlassung diesen Gegenstand in neuerliche Verhandlung zu bringen, da die mährischen Stände vom Kaiser Friedrich durch das zu Klosterneuburg am 7. Dezember 1462 ausgefertigte Privilegiums dahin begnadigt wurden in dem mährischen Landeswappen anstatt des roth und weiß geschachten Adlers einen von gold und rother Farbe geschachten Adler im blauen Felde führen zu können. Die Mährischen Stände wendelen sich damals unterm 22. März 1838 Z. 407 unmittelbar an S(ein)e Excellenz den Herren obersten Kanzler Friedrich Grafen Mittrowsky, als ihren frühern Chef und Mitlandstand, um von ihm die nähere Auskunft hinsichtlich der Änderung des Landeswappens von Mähren in dem Staatswappen zu erlangen.

Poznámka: Po levé straně připsáno: V(ideat) Registratur. Im Orig. Gub. Prot. Auszug (L. A. (8s i) an(no) (1)808 im Fas. U. 32) ist unter dem Wort weiß das Wort gold (daher ist ante expeditionem beim Gub. nachzusehen, welches Wort eigentlich gilt.) in den Abschrift in L. A. N. 2819 an(no) 1818 steht gold.
(Im Orig. Reskripte ist: roth und weiß.

Hierüber erfolgte das in Abschrift angeschlossene Hofkanzlei-Präsidial Schreiben von 7. April (1)838 (LA Z. 1204:)

Poznámka: Po levé straně  připsáno: Vide exped: Abschrift des Hofk. Präs. Schreibens von 7. April (1)838 Z. 1204 (Reg. Z. P. 13) beizulegen.

dem zu Folge es keinem Bedenken unterliegen konnte, den mähr. ständ. Landtags schlusbücheln F

Poznámka: Po levé straně  připsáno k zařazení do textu: F hinsichtlich welcher ebenfalls mehrere Fragen, und hierunter die das Wappens zur nähere Erörterung kamen,

das Landeswappen in der Art beizudrükken, wie es geschichtlich allgemein anerkannt, zur Zeit des Landeshauptmanns von Lippa durch das Privilegium (: von 7. Dezember 1462:) der Herren Ständen gestaltet wurde.

Zugleich ist hierin das Bedauern ausgesprochen, daß in dem A. H. Staatswappen, welches im Jahre 1836 neu angenommen und publicirt wurde, aus Versehen die Abbildung des mährischen Landeswappens nicht mit diesem Privilegium übereinstimmend F

Poznámka: Po levé straně  připsáno k zařazení do textu: F mit den Farben des geschachten Adlers: weiß und roth, - statt gold und roth, -

eingeschaltet wurden sei.

Der, dem obenangeführten ständischen Einschreiben an S(ein)e Excellenz den obersten Kanzler zu Grunde liegende Vortrag N. 407 de dto 22. März 1838 wurde F

Poznámka: Po levé straně  připsáno k zařazení do textu: F nach der, zu jener Zeit geltenden in Folge des mit Gubernialprotokollsauszuge von 20. Juli 1848 Z. 27711 hieher mitgetheilten Auftrags des k. k. Ministeriums des Innern jedoch aufgehobenen Anordnung

mit den übrigen Referatsbögen der Einsicht der h. k. k. Hofkanzlei unterzogen und mit Bezug hierauf in dem Hofkanzleidekrete von 8. Mai 1838 Z. 10387 ein instruirter, mit den betreffenden Dokumenten und Verhandlungen belegter Bericht über das mährische Landeswappen abgefodert, und in dem spätern Hofkanzleidekrete Z. 26962 a (1)838 die Frist hiezu bis 25. Dezember 1838 erstreckt. Bevor noch dieser Bericht erstattet worden ist, langte die Andeutung des h. Hofkanzlei-Präsidiums von 26. Oktober 1838 Z. 1529 herabwornaches nicht in der Absicht der vereinten k. k. Hofkanzlei gelegen war, mit der oben bemerkten Verordnung von 8. Mai (1)838 Z. 10387 in (hpu..ie.) das Orig. Privilegium über das, den mährischen Ständen zustehende Landeswappen abzuverlangen, denn das Recht zur führung des nachgewiesenen, im Gebrauche stehenden Wappens sei nicht in Zweifel gestellt, wenn gleich das jenige Mährische Wappen, welches in dem dermaligen, von der geheimen Hof. und Staatskanzlei entworfenen Staatswappen aufgenommen ist, damit nicht übereinstimmt.

Die vereinigte Hofkanzlei hieß es in diesem Erlasse weiter, beschäftige sich aber eben damit, in Folge von mehreren Seiten vorgekommenen Anfragen die einzelnen Länderwappen im Wege der betreffenden Behörden zu konstatiren, um für die künftige Konstruirung eines neuen Staatswappens die entsprechenden Materialien gesammelt zu haben. In dieser Tendenz sei es daher nöthig, der Aufforderung der h. Hofkanzlei vor 8. Mai 1838 (Z. 10387) zu entsprechen, und die gefoderte Aufklärung zu erstatten.

Bei dieser deutlichen Weisung des h. Hofkanzlei-Präsidiums war die Vorlegung des nicht in Zweifel gezogenen Orig. Privilegiums nicht erfoderlich, und es wurden in dem hierortigen Remmissoriale von 9. Jänner 1839 Z. 3795 die über das Mährische Wappen abverlangten Aufklärungen erstattet, und mit dem weitern Remmissoriale von 8. März 1839 Z. 311 (Gub. Z. 2002) der gewünschte, auf diese Verhandlung Bezug nehmende Referatsbogen Z. 407 a (1)838 übermittelt.

Nach dem mit Gub. Protokollsauszuge von 2. Juli (1)839 Z. 24985 hieher mitgetheilten Hofkanzleidekrete Z. 17161 a (1)839 langten die Beilagen der bezüglichen Berichte ohne Erinnerung zurück, und es schien hiedurch diese Angelegenheit geordnet.

Unterm 28. März 1849 Z. 1268 stellte der mähr Landesausschus, mit Hinweisung auf die Vorverhandlung die Bitte F

Poznámka: Po levé straně  připsáno k zařazení do textu: F unmittelbar

an das h. k. k. Ministerium des Innern, wegen Richtigstellung des mähr. Landeswappens bei der Konstruirung des neuen Staatswappens das Erfoderliche veranlassen zu wollen, worauf von dem h. k. k. Ministerium des Innern die Erledigung unterm 20. April 1849 Z. 2816 dahin bekannt gegeben wurde, daß die obige hierortige Eingabe, welche die Berichtigung des mähr. Landeswappens zum Gegenstande hat, an das k. k. Ministerium des Außern zur geeigneten Beachtung geleitet worden sei.

Dies ist der Gang der hinsichtlich des Landeswappens gepflogenen Verhandlung, welche der Landesausschus um so mehr als geschlossen ansehen konnte, als weder das Hofkanzleidekret G. 17161 a (1)839 (Gub. Z. 24985) nach der h. Minist. Erlaß von 20. April (1)849 Z. 2816 irgend eine weitere Anfoderung stellte.

Gegenwärtig wird jedoch in dem h. Minist. Schreiben von 31. Jänner 1854 Z. 963 mit Bezug auf den Hofkanzlei Erlaß von 8. Mai (1)838 Z. 10387 und abgehend von der Erklärung des Hofkanzlei-Präsidiums von 26. Oktober (1)838 Z. 1529, die Begründung der hierortigen Reklamation, das mähr. Landeswappen und dessen eigentliche Farben von Gold und Roth betreffend, verlangt, da dieser Gegenstand der A. H. Schlußfassung unterbreitet werden muß.

Die Begründung der Richtigstellung des, nach dem Schreiben S(eine)r Excellenz des obersten Kanzlers von 7. April (1)838 (L. A. Z. 1204) versehensweise mit weiß und roth, statt mit gold und roth abgebildeten mähr. Landeswappens liegt in dem Privilegium S(eine)r Majestät Kaiser Friedrich des IV de dto Klosterneuburg am 7. Dezember 1462, welches im Originale im m. st. Archive aufbewahrt wird.

Nach diesem Privilegium woran eine officios beglaubte Abschrift angeschlossen wird, hat Kaiser Friedrich IV. den mährischen Ständen, unter ihrem damaligen Landeshauptmanne Heinrich von Lippa, aus dem in der Urkunde angeführten Gründen gestattet, das bisher übliche Landeswappen (es war dies ein gekrönter nach rechts sehender weiß und roth geschachter Adler im blauen Felde) in der Art zu verändern, daß sie für die Zukunft statt dieses weiß und roth geschachten Adler einen gold und roth geschachten im blauen Felde führen dürfen und sollen. Dieses Privilegium wurde ferner jenen beigezählt, welche von S(eine)r Majestät Kaiser Ferdinand II. am 26. Juni 1628 konfirmirt und bei allen nachfolgenden Krönungen in Böhmen bestättigt worden sind, und es bildet dasselbe daher den gesetzlichen und historischen Rechtstitel des dermal gältigen mähr. Landeswappens.

Poznámka: Po levé straně připsáno: Videat Registratur. Eine officios beglaubte Abschrift beizulegen.
Anmerkung sub N. 597 a (1)838 (F. L. 13) erliegt eine Abschrift dieses Privilegiums, die jedoch erst genau zu vergleichen ist. Insbesondern ist auch aus dem Original dem in Farben ersichtliche Adler getreu durch H. Hübner in die beglaubte Abschrift aufzunehmen u(nd) von dem Abbildung der Uniform wäre auf eine Copie durch H. Hübner für die Acten zu verfallen.

Poznámka: gold und roth podtrženo třikrát

Der Landesausschus beehrt sich daher, das Ersuchen zu stellen, bei dem h. Ministerium des Innern den von hier schon wiederhollt gestellten Antrag der Richtigstellung obigen Landeswappens und dessen Einbeziehung in das Staatswappen, in seiner rektificirten Gestalt, gütigst unterstützen zu wollen.

Brünn 22. Februar (1)854.

Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 9 Zemský výbor, sign. C 1/4, kr. 9